Notterkran AG
Bahnhofstrasse 23
CH-5623 Boswil

Tel. +41 56 677 88 00
Mail: info@notterkran.ch

Haftungshinweise:
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

AGB

1. Allgemein
1.1 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich für alle Lieferungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von Notterkran AG und Fassi Schweiz AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform nur dann gleichgestellt, wenn dies von den Parteien besonders vereinbart ist.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen, Preise
2.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung von Notterkran AG und Fassi Schweiz AG, dass Notterkran AG und Fassi Schweiz AG die Bestellung annimmt (Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller) abgeschlossen.
2.2 Die Lieferungen und Leistungen von Notterkran AG und Fassi Schweiz AG sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Alle Preise verstehen sich netto, für Lieferungen ab Werk, zuzüglich schweizerische Mehrwertsteuer.
2.3 Erbringt der Lieferant Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, wie beispielsweise Zusatzarbeiten, Chassisabänderungen, Transportkosten, Fahrzeugüberführung, Verpackung, Vorführung der Fahrzeuge bei der Motorfahrzeugkontrolle, Treibstoffbezüge etc., so ist er berechtigt, diese Leistungen und die damit zusammenhängenden Kosten separat in Rechnung zu stellen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Es gelten die üblichen Preisansätze von Notterkran AG und Fassi Schweiz AG.
2.4 Kosten für Projektleitung und System-Engineering: Notterkran AG und Fassi Schweiz AG behält sich das Recht vor, die Kosten für übermässigen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies betrifft insbesondere folgende Punkte:
- übermässige Reise- und Unterkunftskosten
- Projektleitungs-Aufwand für Belange, welche nicht direkt im Zusammenhang mit dem Lieferumfang von Notterkran AG und Fassi Schweiz AG stehen
- Übermässiger Aufwand im administrativen Bereich
2.5 Notterkran AG und Fassi Schweiz AG ist an ihre Offerte nur dann gebunden, wenn diese eine Gültigkeitsfrist aufweist.

3. Dokumente/Unterlagen
Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Projektskizzen etc. sind unverbindlich; ebenso die darin enthaltenen technischen Angaben. Die Lieferantin behält sich sämtliche Rechte vor an Plänen und technischen Unterlagen, die sie dem Besteller ausgehändigt hat. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von Notterkran AG und Fassi Schweiz AG ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.

4. Lieferbedingungen
4.1 Die Lieferfrist beginnt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Eingang der unterschriebenen Auftragsbestätigung bei Notterkran AG und Fassi Schweiz AG
- fristgerechte Ablieferung des Chassis und weiterer Beistellteile
- Leistung der in der Auftragsbestätigung deklarierten Zahlungen sowie Leistung allfälliger Sicherheiten
- Bereinigung der wesentlichen technischen Fragen
- Eingang allfälliger behördlicher Bewilligungen oder anderer Formalitäten
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Mitteilung der Lieferbereitschaft an den Besteller erfolgt ist.
4.2 Die vereinbarten Liefertermine beruhen auf den Verhältnissen zur Zeit der Bestellung unter Voraussetzung normaler Materialbezugs- und Fabrikationsmöglichkeiten. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen wenn:
a) ohne Verschulden von Notterkran AG und Fassi Schweiz AG Ereignisse irgendwelcher Art auftreten, die bei ihm oder einem Unterlieferanten den geordneten Fortgang der Arbeiten zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen;
b) die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben Notterkran AG und Fassi Schweiz AG nicht rechtzeitig bekannt gegeben oder nachträglich geändert werden.
c) die vereinbarten finanziellen Verpflichtungen durch den Besteller nicht eingehalten werden.
d) der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind.
4.3 Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Einen Verzugsschaden kann der Besteller nur geltend machen, soweit er Notterkran AG und Fassi Schweiz AG schriftlich und in rechtlich zulässiger Weise in Verzug gesetzt hat, eine Verspätung nachweisbar durch Notterkran AG und Fassi Schweiz AG verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt jeder Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Der Verzugsschaden ist durch den Besteller konkret zu beweisen, ist aber maximal begrenzt auf 5 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Konventionalstrafen sowie Folgekosten aus verspäteter Lieferung (insbesondere aus vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers gegenüber Dritten) können nicht geltend gemacht werden und gelten vollumfänglich als wegbedungen.
4.4 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 4 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht von Notterkran AG und Fassi Schweiz AG, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht von Hilfspersonen.

5. Zahlungsbedingungen
Zahlungstermine gelten als Verfalltermine. Zahlungen dürfen wegen Mängel am Liefergegenstand oder Gegenforderungen des Bestellers nicht zurückgehalten oder gekürzt werden. Eine Verrechnung ist jedenfalls ausgeschlossen. Ohne schriftliche anderweitige Vereinbarung ist die Zahlung wie folgt vorzunehmen:
- ein Drittel bei Bestellung
- ein Drittel bei Montagebeginn
- der Restbetrag sofort nach Mitteilung der Lieferbereitschaftdurch Notterkran AG und Fassi Schweiz AG.
Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 8 % zu entrichten. Der Ersatzeines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ermächtigt Notterkran AG und Fassi Schweiz AG mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zuerfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten von Notterkran AG und Fassi Schweiz AG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von Notterkran AG und Fassi Schweiz AG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Der Besteller anerkennt, dass ein Verstoss gegen diese Pflichteiner strafrechtlichen Veruntreuung gleichkäme.

7. Rücktrittsrecht
Kommt der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach (insbesondere Zahlungspflichten, Erbringung der zur Vertragserfüllung notwendigen Angaben, Chassisanlieferungspflicht), so ist der Lieferant berechtigt, jederzeit durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller schuldet Notterkran AG und Fassi Schweiz AG dann eine Konventionalstrafe von 40 % des Auftragspreises. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

8. Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Meldung der Lieferbereitschaft auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Liefergegenstand auf Gefahr des Bestellers gelagert.

9. Montage
Eine allfällige Montage oder Bearbeitung/Lieferung ausserhalb des Lieferwerkes ist im vereinbarten Preis nicht inbegriffen und ist durch den Besteller zusätzlich zu bezahlen. Ohne besondere Abrede gelten die üblichen Preisansätze von Notterkran AG und Fassi Schweiz AG.

10. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert 10 Tagen nach Übernahme zu prüfen und Notterkran AG und Fassi Schweiz AG eventuelle Mängel sofort schriftlich und detailliert zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als vollumfänglich genehmigt. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziffer 10 und in Ziffer 11 ausdrücklich genannten.

11. Gewährleistung, Haftung für Mängel
11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Die gesetzliche Gewährleistung wird ausdrücklich wegbedungen. Der Besteller hat einen entdeckten Mangel Notterkran AG und Fassi Schweiz AG sofort, detailliert und schriftlich bekannt zugeben, also zu rügen.
11.2 Auf gebrauchte Sachen (Occasionen) besteht keine Gewährleistung.
11.3 Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf fabrikneues Material und umfasst einzig den Anspruch des Bestellers auf Nachbesserung, also den Ersatz defekter Teile ausschliesslich in den Werkstätten von Notterkran AG und Fassi Schweiz AG oder in einem von diesem beauftragten Betrieb. Für eingebaute Apparate und gelieferte Teile von Drittfirmen (z. B. Kühlaggregate, Messgeräte, Sonderausrüstungen etc.) und Bestandteile wie z.B. Pneus, übernimmt der Lieferant die gleiche Gewährleistung (sachlich und zeitlich), wie sie ihm von den betreffenden Unterlieferanten gewährt wird. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.
11.4 Von der Gewährleistung und Haftung von Notterkran AG und Fassi Schweiz AG ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Unfall, nicht von Notterkran AG und Fassi Schweiz AG oder einem von diesem beauftragten Dritten erbrachte Bau- und Montagearbeiten, Fahrlässigkeit sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
11.5 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht.
11.6 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 11.3 bis 11.5 ausdrücklich genannten.

12. Ausschluss weiterer Haftung von Notterkran AG und Fassi Schweiz AG
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, Leihfahrzeuge, LSVA-Entschädigungen, Forderungen für die Entsorgung von Materialien, direkte oder indirekte Schäden wegen der durch die Vornahme der Nachbesserung beanspruchten Zeit, ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, Personenschaden sowie anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für rechtwidrige Absicht von Hilfspersonen.

13. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand vereinbaren die Vertragspartner ausdrücklich Boswil. Notterkran AG und Fassi Schweiz AG ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendung des LugÜ, des IPRGund des CISG ist ausdrücklich ausgeschlossen.


 

Angebot
Support
Verkauf
Angebot anfordern
Email an verkauf@notterkran.ch
Ersatzteilverkauf ersatzteile@notterkran.ch
Support Hotline 056 677 88 00
Verkauf Hotline 056-677 88 01